Beitragsordnung
Rehabilitations- und Gesundheitssportverein „bewegungsRaum Coswig e.V.“
(Nachfolgend Verein genannt)
Gemäß §14 der Satzung erhebt der Verein Beiträge von seinen Mitgliedern.
§1 Allgemeines
Grundlage dieser Beitragsordnung ist die Vereinssatzung, sie ist aber nicht Bestandteil der Vereinssatzung. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
§2 Mitgliedsbeiträge
Aufnahmegebühr: |
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Keine |
Abt. Rehabilitationssport: R1 - Gruppengymnastik |
1-2 x wöchentlich Gruppengymnastik 45min (je nach Angabe auf der ärztlichen Verordnung) |
13,00 € monatlich |
R2 - individuell |
1-2 x wöchentlich Gruppengymnastik 45min (je nach Angabe auf der ärztlichen Verordnung)+ mehrfaches Gerätetraining |
25,00 € monatlich |
R3 - Wassergymnastik |
1x wöchentlich Wassergymnastik 45min |
27,00 € monatlich |
R4 - XXL |
1 x wöchentlich Gruppengymnastik 45min+ mehrfaches Gerätetraining + 1 x wöchentlich Wassergymnastik 45min |
52,00 € monatlich |
R5 - Wassergymnastik & Gerätetraining |
1 x wöchentlich Wassergymnastik 45min+ mehrfaches Gerätetraining |
40,00 € monatlich |
R6 - Wasser & Gruppengymnastik |
1 x wöchentlich Gruppengymnastik 45min + 1 x wöchentlich Wassergymnastik 45min |
40,00 € monatlich |
Abt. Gesundheitssport: (für alle ohne Reha-Sportverordnung) |
Gesundheitssportler kann nur werden, wer vorher eine Rehasportverordnung im BewegungsRaum Coswig e.V. absolviert hat, keine weitere von der Krankenkasse genehmigt bekommt und trotzdem weiterhin im Rahmen der Nachsorge sportlich aktiv sein sollte.
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GSp1 - Gruppe/Geräte |
1-2 x wöchentlich Gruppengymnastik 45min + Gerätetraining (auch mehrfach) |
30,00 € monatlich |
GSp2 - Wassergymnastik |
1x wöchentlich Wassergymnastik 45min |
60,00 € monatlich |
GSp3 - XXL |
1x wöchentlich Gruppengymnastik 45min + Gerätetraining (auch mehrfach) + 1 x wöchentlich Wassergymnastik 45min |
80,00 € monatlich |
GSp4 - Herzsportnachsorge |
1x wöchentlich Gruppengymnastik in der Herzsportgruppe 60min mit medizinischer Betreuung + Gerätetraining (auch mehrfach) |
50,00 € monatlich |
Die genannten Beiträge gelten sowohl für Kinder als auch für Erwachsene. In sozialen Härtefällen kann der Vorstand auf Antrag eine abweichende Kulanzregelung bis hin zur Beitragsfreistellung von Mitgliedern anwenden.
Mitgliedsbeiträge werden auch während des Urlaubes, Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalten von Mitgliedern sowie bei behördlichen Schließungen fällig.
§3 Mahngebühr
Müssen Mitglieder schriftlich an die Zahlung von Beiträgen erinnert werden, wird eine Mahngebühr erhoben.
§4 Bankgebühr
Eine Bankgebühr wird erhoben, wenn die kontoführende Institution nach Erfolgen des Beitragseinzugs aufgrund von Verschulden des Mitglieds dem Verein eine Rückbuchungsgebühr oder ähnliches in Rechnung stellt.
§5 Entrichtung der Beiträge und Gebühren
Die Mitgliedsbeiträge sind monatlich bis spätestens zum 5. Werktag des Monats fällig und müssen bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Es werden Mitgliedsbeiträge fällig für die Dauer des angefangenen Monats.
Die Zahlung erfolgt durch SEPA – Lastschrift spätestens zum 10. des laufenden Monats.
Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, zahlen den Mitgliedsbeitrag spätestens bis zum fünften Werktag des laufenden Monats per Überweisung oder bar. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr pro Zahlungsvorgang fällig.
Zahlungsrückstände werden nach zweimaliger Mahnung auf dem Rechtsweg eingefordert. Für die Zeit des Zahlungsverzuges werden dem Mitglied alle Rechte gemäß der Vereinssatzung entzogen.
§6 Höhe der Gebühren
- Mahngebühr 5,00 EUR
- Bankgebühr lt. Rückbuchungsgebühr der Bank
- Bearbeitungsgebühr 2,00 EUR pro Zahlungsvorgang
§7 Wechsel der Abteilungen und Ende der Mitgliedschaft
Ein Wechsel der Module oder der Abteilungen kann immer zum Monatswechsel auf schriftlichen Antrag erfolgen. Endet eine Rehasportverordnung und wird bis zum Monatsende keine Folgeverordnung vorgelegt, so wechselt das Vereinsmitglied automatisch in das entsprechende Modul der Abteilung Gesundheitssport.
Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende.
Davon abweichend steht Rehasportlern ein Sonderkündigungsrecht bei regelgerechtem Ablauf der Rehasportverordnung (Erreichen der maximalen Teilnahmezahl bzw. Ablauf des Genehmigungszeitraumes) zu. In diesem Fall darf die Beendigung der Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Ende des Monats der letztmöglichen Teilnahme schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Dies gilt nicht bei vorzeitigem Abbruch der Verordnung.
Die Schriftform ist gewahrt, wenn die Austrittserklärung dem Verein per Post, per Fax oder per E-Mail zugeht. Das Mitglied ist für den rechtzeitigen Zugang der Kündigung verantwortlich.
§8 Schlussbestimmungen
Über alle Mitgliedsbeiträge, Sonderaktionen zur Mitgliedergewinnung, Umlagen und Kursgebühren, die in dieser Beitragsordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Vorstand.
Die Beitragsordnung wurde am 01.11.2024 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt am 01.11.2024 in Kraft. Die Bekanntmachung erfolgte durch den Aushang in den Vereinsräumlichkeiten am 01.11.2024.